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VergabeVO NRW

§ 3 Aufgaben und zuständige Stellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VergabeVO%20NRW/3#abs-1 (1) Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der nach Artikel 7 des Staatsvertrags in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags an deutsche Staatsangehörige und deutschen Staatsangehörigen Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2. Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VergabeVO%20NRW/3#abs-2 (2) Die Stiftung betreibt das DoSV.

§ 2 § 4